biathlon-freunde-brietlingen
  Satzung
 
Biathlon Freunde Brietlingen
 
 
§ 1 Name undSitz
Der Club führt den Namen „Biathlon Freunde Brietlingen“und hat seinen Sitz in Brietlingen und soll in das Fanclubregisterder IBU eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:

B
iathlonFreundeBrietlingen
§ 2 Zweck des Fanclubs
2.1. Die Zwecke des Fanclubs sind:


a) die mentale und aktive Unterstützung des deutschen Biathlonsports
b) die Förderung der Interessen am Biathlonsport

c) die Versorgung aller Mitglieder mit Informationen über den Biathlonsport allgemein
2.2. Die Zwecke werden verwirklicht durch:


a) gemeinsame Reisen zu Biathlonveranstaltungen
b) Mitglieder- und Fanclubtreffen
c) Vertretung des Fanclubs im Internet, siehe
Homepage:  

www.b
iathlon-freunde-brietlingen.de

d) Bereitstellung von Fanartikeln
2.3 Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele

2.4 Mittel des Fanclubs dürfen nur für Zwecke der Fanclubrichtlinien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Fanclubs.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Eintritt


a
) Aktive Mitgliedschaft: Mitglied des Fanclubs „Biathlon Freunde
Brietlingen“kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Mitgliedschaft in einem weiteren Biathlonfanclub ist nur bedingt möglich und muß mit dem Vorstand abgesprochen werden.

b) Juniorenmitgliedschaft: Für Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht die Möglichkeit einerJuniorenmitgliedschaft. Die Juniorenmitgliedschaft ist eine eingeschränkte Mitgliedschaft. Bedingt ausgenommen von dieser Mitgliedschaft sind die §§ 2.2 a und 2.2 b dieserSatzung. Bedingt insofern, da Reisebuchungen nicht über den Fanclub erfolgen können. Der Fanclub übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht. Die Juniorenmitgliedschaft ist kostenfrei.

3.2 Mitgliedsbeitrag:


Für die Mitgliedschaft wird jährlich ein Beitrag von 15,00
Euro für Einzelpersonen, und 30,00 Euro für Paare erhoben. Die Mitgliedschaft besteht für mindestens ein Jahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr mit Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Jahres. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Minderjährige und Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag. Sachzuwendungen undSpenden sind jederzeit zulässig.

3.3. Ehrenmitgliedschaft:


E
hrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Club oder den Biathlonsport verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Grund einer Empfehlung des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragssatzung befreit, haben allerdings die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.


3.4. Ausschluss:


Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen den Sinn und Zweck des Fanclubs verstößt.


3.5. Rechte und Pflichten der Mitglieder


a) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


b
) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen.


c) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Auslagen.

d
)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Fanclubs
nach besten Kräften zu fördern und den Clubbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

e) Nach dem Austritt oder Ausschluss aus dem Fanclub sind die Mitglieder bzw. ehemaligen Mitglieder verpflichtet, das Fanclub-Outfit nicht mehr auf öffentlichen Biathlonveranstaltungen zu tragen.

§ 4 Organe des Fanclubs

Fancluborgane sind

a) DerVorstand

b) DieMitgliederversammlung

§
5 Leitung des Fanclubs

5.1. Der Vorstand besteht aus:



a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) Zwei Beisitzer
f ) dem Pressewart


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (beim ersten Mal von der Gründungsversammlung) für jeweils eine Amtsperiode gewählt. Eine Amtsperiode dauert  2 Jahre. Der Vorstand bleibt  solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist glich. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Fanclubs und die Verwaltung des Fanclubvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese.


5.2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus,ist vom restlichen Vorstand darüber zu entscheiden, ob ein neues Mitglied in den Fanclubvorstand zu wählen ist oder ob der Fanclub durch die übrige Leitung weitergeführt wird.


5.3. Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.  Vorstand und den 2. Vorstand vertreten. Beide sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.


§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fanclubs findet mindestens einmal im Jahr statt.
6.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf dieZahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere 3 Aufgaben:


a) Über Anträge der Leitung und der Mitglieder zu beraten und zu beschließen
b) Den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen zu nehmen
c)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Den Vorstand zu entlasten


6.4. Die Versammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, die Einladung enthält die von der Fanclubleitung beschlossene Tagesordnung


6.5. Die Mitgliederversammlung wird vom1. Vorsitzenden, und bei  Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet


6.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei jedes Mitglied eineStimme hat. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag auch schriftlich.


6.7. Über die Handlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollhrer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt eine Niederschrift einzusehen.


6.8. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen. Anträge in der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von  ¾ der anwesenden Mitglieder.


6.9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:


a) Auf  Beschluss des Vorstands


b) Auf schriftliches Verlangen von mindestens  1/5  aller Fanclubmitglieder


c
) wenn es das Fanclubinteresse fordert


d
) Es gelten die Bestimmungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung


§ 7 Auflösung des Fanclubs

7.1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4-Wochen-Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Fanclubs“ zu lesen sein.

7.2. ¾  aller Mitglieder müssen mit der Auflösung einverstanden sein.
§ 8 Geschäftsjahr
Ein Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr
§ 9 Beschluss der Fanclubrichtlinien
Die Fanclubrichtlinien wurden durch die Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 30.09.2011 beschlossen, sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer

5.
Kassenprüfer
6. 1. Beisitzer


7. 2. Beisitzer
8. Pressewart

 
 
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